Visum · 7 Min. Lesezeit

Ablehnung des Visums aus der Türkei: Was tun, seit die Remonstration abgeschafft ist?

Das Visum Ihrer Angehörigen aus der Türkei wurde abgelehnt, und Sie möchten widersprechen? Dabei gilt eine wichtige Änderung: Das Auswärtige Amt hat die Remonstration bei den Auslandsvertretungen zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft. Es bleiben zwei Wege – ein verbesserter Neuantrag oder die Klage in Berlin. Wir zeigen, wann welcher Weg sinnvoll ist.

Ahmet Taşer, Vereidigter Übersetzer Deutsch–Türkisch · Veröffentlicht:

Kurze Antwort

Gegen Visumablehnungen ab dem 1. Juli 2025 gibt es keine Remonstration mehr. Möglich sind: (1) ein jederzeit möglicher Neuantrag mit behobenen Mängeln – die Gebühr fällt erneut an (Schengen 90 €, nationales Visum 75 €); (2) eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids; bei Schengen-Visa beträgt sie in der Regel einen Monat. Der angekreuzte Grund im Ablehnungsformular zeigt, was im Neuantrag zu verbessern ist.

Zuletzt aktualisiert:

Visum für Besuch aus der Türkei abgelehnt – Optionen

Nach einer Pilotphase ab 2023 hat das Auswärtige Amt das Remonstrationsverfahren schrittweise beendet. Laut Pressemitteilung vom 27. Juni 2025 entfällt es seit dem 1. Juli 2025 weltweit. Das Verfahren war gesetzlich nicht vorgesehen und ein freiwilliges Angebot; der Rechtsweg bleibt offen, und ein Neuantrag ist jederzeit möglich. Dieser Ratgeber zeigt den praktischen Weg für Anträge aus der Türkei.

Worauf Sie im Bescheid achten sollten

Schengen-Visa werden mit einem einheitlichen Formular nach dem EU-Visakodex abgelehnt. Die Gründe sind dort angekreuzt und abschließend aufgezählt (Art. 32 Visakodex):

  1. Reisedokument falsch, verfälscht oder gefälscht
  2. Zweck und Bedingungen des Aufenthalts nicht begründet
  3. Keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
  4. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen bereits ausgeschöpft
  5. Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS)
  6. Gefahr für öffentliche Ordnung, innere Sicherheit oder öffentliche Gesundheit
  7. Keine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung
  8. Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums auszureisen

Ablehnungen nationaler Visa (D-Visum, etwa Familiennachzug) ergehen meist als deutscher Bescheid. Am Ende steht, welcher Rechtsbehelf innerhalb welcher Frist möglich ist.

Weg 1: Neuantrag

Eine Wartefrist gibt es nicht – wer aber mit denselben Unterlagen erneut beantragt, erhält sehr wahrscheinlich dasselbe Ergebnis. Der neue Antrag muss den angekreuzten Grund gezielt ausräumen.

Welche Unterlagen helfen bei welchem Grund?

AblehnungsgrundMögliche Ergänzungen
Zweck nicht begründetEinladungsschreiben, Verpflichtungserklärung, Unterkunft und Reiseplan
Mittel nicht ausreichendKontoauszüge, Gehaltsnachweise, Rentenbescheid, Verpflichtungserklärung des Gastgebers
Zweifel an der RückkehrSGK-Versicherungsverlauf, Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers, Studienbescheinigung, Grundbuchauszug, Nüfus-Registerauszug zu familiären Bindungen
Keine oder unzureichende VersicherungReisekrankenversicherung mit mindestens 30.000 € Deckung für die gesamte Reise

Bei nationalen Visa

Bei nationalen Visa wie dem Familiennachzug nennt der Bescheid meist die nicht erfüllte Voraussetzung, etwa einen fehlenden Sprachnachweis oder eine nicht belegte Ehe. Ist der Nachweis beschafft, kann ohne Wartefrist neu beantragt werden. Türkische Unterlagen sollten aktuell sein und mit der Unterlagenliste zum Familiennachzug abgeglichen werden.

Gebühr

Für den Neuantrag fällt die Gebühr erneut an: 90 € für ein Schengen-Visum (Erwachsene), in der Regel 75 € für ein nationales Visum.

Weg 2: Klage beim Verwaltungsgericht Berlin

Für Klagen gegen Visumentscheidungen der deutschen Auslandsvertretungen ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

Klagefrist

Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und ist verbindlich. Bei Schengen-Visa beträgt sie in der Regel einen Monat ab Zustellung. Notieren Sie das Zustelldatum sofort.

Wann lohnt sich eine Klage?

  • —Wenn die Begründung falsch ist und die Unterlagen bereits vollständig waren
  • —Wenn bei einem Anspruchsvisum wie dem Familiennachzug die Ablehnung rechtswidrig erscheint
  • —In Eilfällen über einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO
Gut zu wissen

Das Verfahren läuft auf Deutsch. Anwaltszwang besteht nicht, für Antragsteller im Ausland wird aber meist ein Anwalt in Deutschland empfohlen. Hauptsacheverfahren dauern oft Monate; bei Besuchsvisa führt ein verbesserter Neuantrag häufig schneller zum Ziel.

Häufige Fehler

  • —Gegen eine Ablehnung nach dem 1. Juli 2025 noch eine Remonstration einlegen
  • —Sofort mit denselben Unterlagen neu beantragen
  • —Den angekreuzten Ablehnungsgrund nicht auswerten
  • —Die Klagefrist nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung prüfen
  • —Keine Nachweise über die Bindung an die Türkei (SGK, Grundbuch, Arbeitgeber) beilegen

So helfen wir Ihnen dabei

Wir übersetzen den Bescheid und klären mit Ihnen, was der Ablehnungsgrund konkret bedeutet.

Für den Neuantrag beschaffen wir die türkischen Unterlagen (SGK-Versicherungsverlauf, Nüfus-Registerauszug, Grundbuchauszug, Arbeitgeberbescheinigung), und beeidigte Übersetzer übertragen sie ins Deutsche. Für eine Klage empfehlen wir einen Anwalt in Deutschland. Beratung auf Deutsch, kostenlose Erstberatung.

Beratung auf Deutsch · kostenlose Erstberatung

Häufige Fragen

Kann ich gegen eine Visumablehnung noch remonstrieren?+

Für Ablehnungen ab dem 1. Juli 2025 nicht. Möglich sind ein Neuantrag oder eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Wann kann ich nach einer Ablehnung neu beantragen?+

Jederzeit. Ohne Behebung des Ablehnungsgrundes wird aber auch der neue Antrag wahrscheinlich abgelehnt.

Wie lange ist die Klagefrist?+

Sie steht in der Rechtsbehelfsbelehrung; bei Schengen-Visa in der Regel ein Monat ab Zustellung.

Welches Gericht ist zuständig?+

Das Verwaltungsgericht Berlin.

Muss ich die Gebühr erneut zahlen?+

Ja. 90 € für ein Schengen-Visum (Erwachsene), in der Regel 75 € für ein nationales Visum.

Wozu dienen die Gründe im Ablehnungsformular?+

Sie zeigen, woran der Antrag gescheitert ist – genau diesen Punkt muss der Neuantrag ausräumen.

Brauche ich für die Klage einen Anwalt?+

Nicht zwingend. Weil das Verfahren auf Deutsch läuft und vom Ausland aus schwer zu führen ist, wird meist ein Anwalt empfohlen.